Sachkundenachweis für Hundehalter in NRW

Die Entstehung des Landeshundegesetzes

Der tragische Tod des kleinen Jungen Volkan, verursacht durch einen Hund, hatte weitreichende Folgen für alle Hundehalter. Innerhalb kürzester Zeit wurden bundesweit Verordnungen erlassen, die Menschen vor Gefahren, die von einem Hund ausgehen können, besser schützen sollen. Im Januar 2003 ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz) in Kraft getreten.

Was schreibt das Landeshundegesetz vor?

Zunächst einmal regelt dieses Gesetz die allgemeine Anleinpflicht für jeden Hund in bestimmten öffentlichen Bereichen. Dies ist eine Mindestpflicht und kann von Ihrer jeweiligen Kommune übertroffen, aber nicht unterschritten werden.

Daher informieren Sie sich bitte unbedingt vorab bei Ihrer Gemeinde, ob diese den Hundehaltern möglicherweise zusätzliche Pflichten auferlegt!

Weiterhin bestimmt das Gesetz für 3 verschiedene Gruppen von Hunden besondere Auflagen zur Haltung. Sofern Sie einen dieser Hunde halten, muss dies dem zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden. Wichtig dabei ist, dass der Sachkundenachweis in bestimmten Fällen Voraussetzung für die Erlaubnis einer Hundehaltung sein kann.

Nachfolgend erklären wir Ihnen, für welche Hunde ein Sachkundenachweis zu erbringen ist und bei wem dieser abgelegt werden kann bzw. muss. Aufgrund der zahlreichen gesetzlich geregelten Besonderheiten, Pflichten und Ausnahmen bitten wir Sie, weiterführende Informationen zu den nachstehend aufgeführten Kategorien der Hunde direkt im Gesetzestext nachzulesen. Mit Klick auf „Landeshundegesetz NRW“ gelangen Sie auf die entsprechende Seite des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfahlen.

Sachkundenachweis für große Hunde (sogenannte 20/40-Hunde)

Widerristhöhe

Die am wenigsten einschränkenden Maßnahmen betreffen die Gruppe der 20/40-Hunde. Hierzu zählen alle Hunde, die schwerer als 20 kg oder größer als 40 cm (Widerristhöhe) sind. Halter dieser Hunde müssen die Haltung anzeigen und für ihr Tier eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Außerdem muss der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein und der Halter muss nachweisen, dass er sachkundig für die Haltung dieses Hundes ist. Man soll also theoretisch alles wissen, was die Hundehaltung erfordert.

 

Gehören Sie zu nachfolgenden Personenkreisen? Dann sind Sie automatisch sachkundig!
Von einem kleinen Personenkreis nimmt der Gesetzgeber an, sachkundig zu sein und fordert keinen weiteren Nachweis. Sind Sie Tierarzt, Jäger, Polizeihundeführer, dürfen Verhaltenstests für Hunde bestimmter Rassen durchführen, haben eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden bzw. zum Handel mit Hunden oder haben bereits die Sachkunde zur Haltung eines gefährlichen Hundes nachgewiesen? Dann gelten Sie von vornherein als sachkundig.

Wenn Sie vor dem 1. Januar 2003 bereits mindestens 3 Jahre 20/40-Hunde gehalten haben, sind Sie sachkundig, vorausgesetzt Sie erfüllen zusätzlich auch die nachfolgenden Kriterien! Die Haltung musste beim Ordnungsamt gemeldet sein. Sie müssen beim Ordnungsamt als Halter des Hundes gemeldet gewesen sein. Bis zur Anmeldung des jetzigen Hundes müssen Sie ununterbrochen 20/40-Hunde gehalten haben. Als Unterbrechung gilt eine hundefreie Zeit ab drei Monaten. Seit der ersten Anmeldung eines 20/40-Hundes darf es in der gesamten Zeit zu keinem tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnis gekommen sein.

Sofern Sie die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllen, ist ein Sachkundenachweis zu erbringen.

Die Sachkundeprüfung für große Hunde:
Der eigentliche Test besteht aus Multiple-Choice-Fragen. Aus einem gesamten Fragenkatalog müssen zufällig ausgewählte Fragen beantworten und 70 % der möglichen Punkte erreicht werden. Die Tierärztekammer NRW stellt folgenden Fragebogen zu Übungszwecken inkl. Lösungsschablone zur Verfügung. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Fragen variieren und die Tierärzte zum Teil eigene Fragen entwerfen.

Wer darf den Sachkundenachweis für große Hunde abnehmen?
Dieser kann entweder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärzten oder einer anerkannten Stelle oder einem anerkannten Sachverständigen abgenommen werden:

  • Autorisierte Tierärzte der Tierärztekammern NRW
  • Anerkannte Sachverständige des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

Sachkundenachweis für Hunde bestimmter Rassen

Nach § 10 des Landeshundegesetzes muss für folgende Rassen eine Sachkundeprüfung abgelegt werden:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander als auch mit anderen Hunden.

Die Haltung von Hunden bestimmter Rassen muss der zuständigen Behörde angezeigt und von dieser genehmigt werden. Diese Hunde müssen überall in der Öffentlichkeit an der kurzen Leine (1,5 m) und mit Maulkorb geführt werden. Auf dem eigenen, eingezäunten Gelände sowie auf besonders ausgewiesenen Hundefreilaufflächen dürfen diese Hunde ohne Leine laufen, müssen jedoch einen Maulkorb tragen.

Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht bestehen für Hunde bestimmter Rassen bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats, danach existiert eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Von dieser Anlein- und Maulkorbpflicht kann der eigene Hund wiederum ausgenommen werden, bis er frühestens mit 15 Lebensmonaten den Verhaltenstest (freiwillig) ablegen kann. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mit Ihrem Hund nachweislich und regelmäßig (mindestens 14-tägig) an einer Junghundeausbildung teilnehmen. Wenn Sie Ihren Hund danach noch ohne Leine und/oder Maulkorb führen möchten, müssen Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest absolvieren. Nach bestandener Verhaltensprüfung (auch Wesenstest genannt) existiert die allgemeine Anleinpflicht, die auch für 20/40-Hunde gilt. Voraussetzung für eine Zulassung zur Verhaltensprüfung ist ein bestandener Nachweis zur Sachkunde. Der Multiple-Choice Fragebogen für Hunde bestimmter Rassen unterscheidet sich nur geringfügig vom Fragebogen für 20/40-Hunde (einen beispielhaften Fragebogen inkl. Lösungsschablone finden Sie unter der Rubrik interessante Links). Allerdings müssen Sie als Halter eines Hundes bestimmter Rassen in der Summe mehr Fragen beantworten.Diesen Fragebogen können Sie entweder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärzten oder einer anerkannten Stelle oder einem anerkannten Sachverständigen oder den amtlichen Tierärzten des zuständigen Veterinäramtes abnehmen lassen.

Neben der Sachkunde müssen Sie zudem Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Dies erfolgt in der Regel durch ein Führungszeugnis. Der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und es muss eine artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung nachgewiesen werden. Alle übrigen Bestimmungen entsprechen denen der 20/40-Hunde. Die Haltungserlaubnis für einen Hund bestimmter Rassen ist beim Spaziergang immer mitzuführen!

Sachkundenachweis für gefährliche Hunde

Nach § 3 des Landeshundegesetzes zählen zu dieser Gruppe insgesamt 4 Rassen:

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander als auch mit anderen Hunden.

Sofern Ihr Hund nachweislich gefährlich ist, fällt er ebenfalls in diese Gruppe. Es muss also einen aktenkundigen Vorfall geben, bei dem der Hund einen Menschen oder ein anderes Tier gefährdet oder tatsächlich verletzt hat. Die geringste Maßnahme zum Schutz Dritter ist die Verpflichtung, einen solchen Hund bis zum Ende seines Lebens an einer kurzen Leine und mit einem Maulkorb versehen zu führen. Zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit wird in der Regel ein Verhaltenstest des Veterinäramtes durchgeführt.

Die Sachkundeprüfung für gefährliche Hunde muss abgelegt werden. Dabei hat die Abnahme der Prüfung ausnahmslos bei amtlichen Tierärzten des zuständigen Veterinäramtes zu erfolgen. Eine Wiederholung ist möglich. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer zuständigen Prüfungsstelle.

Neben der Erfüllung der Auflagen wie sie auch für Hunde bestimmter Rassen gelten, muss der Halter zudem ein besonderes öffentliches (z.B. Übernahme eines Tierheimhundes) oder privates (Bewachung des eigenen Grundstückes) Interesse an der Haltung nachweisen.